Site logo

Qualitätssicherung in Cannabis-Clubs lt. CanG

Seit dem 01.04.2024 ist mit dem CanG der Cannabiskonsum sowie der Eigenanbau im Bereich der privaten Wohnung erlaubt. Ab dem 01.07.2024 soll der kontrollierte Anbau von Cannabis durch lizenzierte Anbauvereinigungen legal ermöglicht werden. Was aber bedeutet „kontrollierter Anbau“ konkret für Cannabis Clubs und deren Anbauaktivitäten? Zunächst, dass mit dem Recht auf Anbau auch bestimmte Kontrollpflichten einhergehen. Alles muss sich im gesetzlichen Rahmen abspielen, das gilt ganz besonders für den gemeinschaftlichen Anbau in Vereinen.

 

Cannabis = Genussmittel = Lebensmittel

Die Anbauvereinigungen produzieren ein Genussmittel, d.h. per Definition ein Lebensmittel, das nicht wegen seines Nährwerts, sondern wegen seines Geschmacks bzw. seiner anregenden oder berauschenden Wirkung konsumiert wird. Entsprechend muss das angebaute Cannabis auch behandelt werden. Nur dadurch kann die sowohl für Konsumenten als auch für die Anbauvereine wichtige (und gesetzlich vorgeschriebene) Produktsicherheit gewährleistet werden. Die Konsumenten können sich auf eine einwandfreie Qualität verlassen, da die Anbauvereinigungen die Qualität ihres Produkts nachweisen müssen.

 

Eine konsequente Qualitätskontrolle der angebotenen Cannabis-Produkte durch Laboruntersuchungen sichert die Vereine zudem vor möglichen Bußgeldern und potenziellen Schadensersatzforderungen geschädigter Kunden ab.

 

Ist das Cannabis-Produkt laborseitig sauber getestet und als unproblematisch eingestuft, trägt das beauftragte Labor die Verantwortung für die Richtigkeit der Ergebnisse und die damit bescheinigte Qualität des Cannabis. Ein qualitativ hochwertiges, sauberes Produkt ist ein Muss für jede gut geführte Anbauvereinigung, denn nur dieses erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

 

Qualitätssicherung: gesetzliche Anforderungen lt. Cannabisgesetz

Doch wie sieht die Qualitätssicherung in Cannabis-Anbauvereinigungen eigentlich aus?

Aufgrund der Einstufung ihrer Produkte als Lebensmittel ist jede Anbauvereinigung angehalten, ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Damit verfolgt die Anbauvereinigung alle Stoffe, die in den Produktionsprozess einfließen (Dünger, Samen, Verpackungsmaterial, usw.), und alles, was den Prozess als fertiges Produkt verlässt (Marihuana und Haschisch).

 

Über die Eingangskontrollen soll an dieser Stelle aus Zeitgründen nicht näher eingegangen werden, wir konzentrieren uns hier zunächst auf die Qualitätssicherung des Endproduktes. Das CanG macht bereits recht konkrete Vorgaben zu diesem Thema.

Hier sind die relevanten Auszüge aus § 17 Abs. 4 KCanG:

 

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:

  1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial:
     
    a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1;L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes
    c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
    d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
    e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und
    f) Mikroorganismen

 

Zu a) Pflanzenschutzmittel

Hier können wir die Pflanzenschutzmittel in Herbizide (gegen Unkraut), Fungizide (gegen Pilze und Pilzsporen) und Insektizide (gegen Schadinsekten und deren Larven) einordnen. Herbizide finden wir beim Indooranbau durch den Einsatz von Hydroponik oder sterilen Erdsubstraten kaum. Die geringe Anbaufläche der Clubs erlaubt die manuelle Entfernung (Unkraut jäten). Beim Outdooranbau, speziell bei großen Flächen, ist der Einsatz von Herbiziden aber durchaus vorstellbar. Hier besteht auch die Gefahr, dass angrenzende Ackerflächen mit Glyphosat behandelt werden. Glyphosat und andere Herbizide töten auch Cannabispflanzen ab. Hier muss man sich unbedingt mit angrenzenden Landwirten absprechen.

 

Insektizide können gegen Schädlinge wie Thripse, Grabfliegen und Spinnmilben zur Anwendung kommen. Diese Übeltäter kennt jeder Grower und man wird ihnen zwangsläufig auch in Anbauvereinigungen begegnen. Der Einsatz von Nützlingen, die diese Schädlinge fressen, ist hier zu bevorzugen. Dazu zählen Raubmilben, Marienkäfer, Nematoden und Florfliegenlarven, um nur einige zu nennen. Aber nicht immer führt der Einsatz von Nützlingen zu dem gewünschten Erfolg, z.B. wenn der Befall zu spät festgestellt wurde. Dann hilft nur der Einsatz von Insektiziden. Im Outdooranbau wird man ohne Insektizide nicht auskommen, weil das Potenzial an Schädlingen größer ist und zugleich Nützlinge weniger zielgerichtet eingesetzt werden können.

 

Der Einsatz von Fungiziden verhält sich ähnlich wie der Einsatz von Insektiziden. Grauschimmel kann ganze Ernten vernichten und verseuchtes Cannabis kann beim Verzehr große gesundheitliche Schäden verursachen. Da sich im Outdoorbereich die klimatischen Bedingungen nicht steuern lassen und feuchte Witterung in der späten Blütephase schnell zur Schimmelbildung führen kann, ist die Anwendung von Fungiziden hier besonders zweckmäßig. Für Outdoor-Grower lohnt sich hier ein Blick in das Pflanzenschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen.

 

Das Testen auf Pestizide jeder Art ist daher dringend geboten. Momentan testet man in der Qualitätskontrolle bei Lebensmitteln um die 600 verschiedene Pflanzenschutzmittel und deren Abbaustoffe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Stoffe in der EU erhältlich, legal oder illegal sind. Es muss nachgewiesen werden, dass keine Belastung mit Pflanzenschutzmitteln vorliegt. Der Nachweis erfolgt mittels Gaschromatographie (GC/MS).

 

Zu b) Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes

Mit Düngemittelresten verhält es sich ähnlich wie mit Pflanzenschutzmitteln. Es gibt sehr viele mit unterschiedlichsten Charakteristika. Falls das Cannabis outdoor angebaut wird, müsst ihr das Düngemittelgesetz und die Düngeverordnung einhalten. Indooranbau und Anzucht in Gewächshäusern sind davon ausgenommen, wenn der Überlauf an Düngemitteln nicht mit dem Erdreich in Kontakt kommt. So oder so genügt es aber nicht, die Düngemittelverordnung umzusetzen: Man muss beweisen, dass das Endprodukt keine Rückstände (über den Grenzwerten) enthält. Dienstleistungslabore können hier regelmäßig beauftragt werden, um die erforderlichen Untersuchungen mittels Gas- und Flüssigchromatographie durchzuführen.

 

Zu c) Andere Planzen- oder Bodenbehandlungsmittel

Hierbei geht es vor allem um sog. Bodenhilfsstoffe. Solche werden – sofern in Erde bzw. Substrat und nicht auf Steinwolle o.ä. angebaut wird – sowohl im Indoor- wie im Outdooranbau gerne verwendet. Dies sind zum Beispiel fermentierte Algen oder Bakterien, die dem Boden zugesetzt werden, um die Aufnahme von Stickstoff und anderen Nährstoffen zu verbessern. Auch hier sind die dazugehörigen Nachweise bei Dienstleistungslaboren regelmäßig einzuholen, um eine überhöhte Belastung der Endprodukte auszuschließen.

 

Zu d) Biozid-Produkte

Biozid-Produkte vereinen mehrere Pflanzenschutzmittel in einem. Diese sind meist chemischen Ursprungs, können aber auch Bakterien, Viren oder Pilze sein, die gegen den Schädling gerichtet sind. Die Biozid-Produkte werden im Rahmen der Pflanzenschutzmittel und mikrobiologischen Untersuchungen abgedeckt.

 

Zu e) Mykotoxine, Schwermetalle, andere gesundheitsgefährdende Stoffe

Mykotoxine sind Gifte, die aus Schimmelbakterien stammen. Viele von diesen Toxinen sind hochgiftig, mutagen und oder krebserregend. Es muss bei jeder Charge auf Rückstände getestet werden. Die Analyse kann auf mehrere Arten vonstattengehen. Einerseits mit High Performance Liquid Chromatography (HPLC) oder mittels einem Antikörperbasierten Test namens ELISA (Enzyme Linked Immunosorbent Assay). Beide Testmethoden erfordern aufwändige Technik und sind schwer selbst durchzuführen.

 

Eine weitere Möglichkeit könnten Teststreifen als Schnelltests für die Anwendung in Clubs sein. Diese arbeiten mit einer Methode namens Laminar Flow. Leider ist die Detektionsgrenze bei dieser Methode nicht so gut wie bei HPLC und ELISA. Zum schnellen Testen und z.B. für die Eingangskontrolle mag das zwar ausreichen. Eine anschließende Überprüfung des Ergebnisses durch ein Labor bleibt dennoch die sicherste Möglichkeit.

 

In Bezug auf Schwermetalle stellt sich zumindest beim Indooranbau die Frage, wo diese herkommen sollen. Falls hier der Betrugsversuch durch Beimengung von Blei o.Ä. gemeint ist, benötigt man keine kostenintensive Untersuchung mittels ICP-MS, bei niedrigeren Grenzwerten allerdings schon.

 

Zu f) Mikroorganismen

Bei den pathologischen Mikroorganismen geht es um die Klassiker wie Salmonellen, EHEC und Darmbakterien. Der Nachweis dieser Erreger ist schwer selbst durchzuführen. Wenn die Verunreinigungen auf dem Produkt zu finden sind, sind sie auch auf den Mitarbeitern und somit im Labor. Der Nachweis erfolgt über genetische Methoden wie die Polymerase-Kettenreaktion (PCR).

 

Wie oft muss getestet werden?

Die Untersuchungsintervalle für die genannten Stoffgruppen sind abhängig von der Form des Anbaus. Beim Outdooranbau sollte grundsätzlich jede Ernte getestet werden. Hier sind auch Fremdbelastungen aus angrenzenden Feldern möglich. Beim Indooranbau muss bei wöchentlichen Ernten nicht jede Charge gemessen werden. Da sich die Pflanzenschutzmittel im Growroom verteilen, kann man nur einmal im Monat oder alle acht Wochen untersuchen – dies hängt von den Räumlichkeiten und der Belüftung ab.

 

Die Untersuchungen für die Gruppen a) bis d) werden am besten simultan durchgeführt. Für die Gruppen e) und f) ist eine Testung jeder Charge vor der Weitergabe zu empfehlen, wenn nicht sogar zwingend, da insbesondere Mykotoxine und Mikroorganismen auch in den Verarbeitungsschritten nach der Ernte (z.B. infolge der Trocknung und Lagerung) auftreten können.

 

Ermittlung der Cannabinoid-Gehalte

Neben der Untersuchung auf die genannten Stoffe sind auch die die Konzentrationen an THC und CBD für Anbauvereinigungen und Konsumenten relevant. Dabei handelt es sich zwar um kein direktes Qualitätsmerkmal, die entsprechenden Werte müssen aber auf den nach § 22 Abs. 2 KCanG erforderlichen Beipackzettel und deshalb bei jeder Charge untersucht werden. Außerdem gilt es sicherzustellen, dass Konsumenten zwischen 18 und 21 Jahren keine Produkte mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent erhalten.

 

Ob die Konzentrationen nun per HPLC oder GC/MS gemessen werden, ist Geschmackssache. Da die Anbauvereinigungen sowieso die Mykotoxine mittels HPLC testen müssen, kann man die Untersuchungen der Cannabinoid-Konzentrationen ebenfalls dort durchführen lassen. Terpenkonzentrationen lassen sich auch von diesen Laboren bestimmen. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, Informationen über den Gehalt an bestimmten Terpenen können für die Konsumenten aber durchaus interessant sein.

 

Kurzer Überblick über die Analyseverfahren

Gaschromatographie mit Massenspektroskopie (GC/MS)

Ein Gaschromatograph ist ein Gerät, mit dem man gasförmige Substanzen trennen kann. Der zu untersuchende Stoff wird in einem Lösungsmittel gelöst und anschließend in den Gaschromatographen gegeben. In ihm fließt ein Trägergas, die sogenannte mobile Phase, durch einen hohlen Draht. Der Draht, hier spricht man von einer Säule, ist im inneren beschichtet. Diese Beschichtung, die stationäre Phase, reagiert mit den Stoffen, die in der Probe in das Trägergas gegeben werden. Dadurch werden bestimmte Bestandteile schwächer und andere stärker abgebremst. Dadurch trennt sich die Probe in ihre Bestandteile auf und diese können einzeln analysiert werden. Dies geschieht dann im Massenspektrometer. Darin werden die Bestandteile ionisiert und an verschiedenen Detektoren bestimmt.

 

Obwohl die GC/MS als Standardmethode angesehen wird, ist die Bedienung von diesen Geräten für nicht professionell ausgebildete Personen sehr anspruchsvoll. Eine GC/MS mit der nötigen Nachweisgrenze kostet um die 500.000€.

 

Flüssigchromatographie mit Massenspektroskopie (LC/MS)

Manche Stoffgruppen lassen sich nicht mit der Gaschromatographie trennen. Hier greift man auf die Flüssigchromatographie zurück. Dabei unterscheidet man zwischen LC ( Liquid Chromatography) und HPLC (High Performance Liquid Chromatography). Bei der LC ist die mobile Phase ein Lösungsmittel, welches am Ende des Chromatographen wieder abgeführt wird. Anschließend analysiert man die Bestandteile in einem Massenspektrometer. Die HPLC verwendet man wieder für andere Stoffgruppen. Sie bietet die Möglichkeit viele unterschiedliche Detektortypen zu verwenden. Leider gibt es noch kein Verfahren, welches die Vorteile aller Methoden vereint. Auch hier sind die Analysen nur von Fachpersonal durchzuführen und die Preise für die Geräte liegen jeweils bei etwa 500.000€.

 

Massenspektroskopie mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP-MS)

Die Inductively Coupled Plasma Mass Spectrometry (ICP-MS) wird für die Analyse von Schwermetallen eingesetzt. Die Probe wird in einem Argon Plasma auf 5.000-10.000°C erhitzt. Dadurch wird die Probe so stark „verbrannt“, dass sie sich in ihre chemischen Elemente zerlegt. Diese werden anschließend ionisiert und im Massenspektrometer bestimmt. Diese Methode ist sehr genau und vom Aufwand vergleichbar mit der Gas- oder Flüssigchromatographie.

 

Enzyme Linked Immunosorbent Assay (ELISA)

Der ELISA-Test ist im Gegensatz zu den massenspektroskopischen Untersuchungen kein chemisches, sondern ein molekularbiologisches Untersuchungsverfahren. Er funktioniert mittels Antikörpern. Jedes Lebewesen hat spezifische Antikörper gegen gewisse Oberflächenstrukturen (Antigene). Dies können Bindestellen auf Bakterien, Viruspartikel oder Moleküle wie Toxine sein. Es gibt verschiedene Techniken, das Wirkprinzip ist immer ähnlich: Man hat einen Antikörper, der nur an einem speziellen Ziel bindet (Schlüssel-Schloss Prinzip). Dieser Antikörper ist chemisch verändert, so dass er auch mit einem Enzym verbunden ist. Dieses Enzym kann einen Effekt auslösen – entweder es färbt das Medium, in dem der Test stattfindet, oder das Enzym leuchtet. Beide Reaktionen kann man dann messen und quantifizieren. Die Tests kann man in sogenannten Kits kaufen, selbst zusammenmischen und in einem ELISA-Reader messen. Günstige Reader bekommt man schon für 4.000€, je nach erforderlicher Detektionsgenauigkeit kann es aber auch deutlich teurer werden. Hochwertigere Geräte mit mehr Funktionen können schnell 90.000€ und mehr kosten. Die Kits für die verschiedenen Antigene haben je nach Hersteller sehr unterschiedliche Preise.

 

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Bei der PCR – vielen sicherlich noch von den Corona PCR-Tests ein Begriff – sucht man bestimmte Segmente der Erbinformation (DNS) von z.B. Bakterien, die für diese spezifisch sind. Dafür extrahiert man die DNS in einer Probe und gibt Bruchstücke der zu suchenden DNS hinzu. Da diese nur an den sehr spezifischen Stellen der Ziel-DNS binden können, kann man mit deren Hilfe die DNS klonen und so multiplizieren. Wenn man diesen Schritt nun ein paar Mal wiederholt, hat man Unmengen an der gesuchten DNS und kann diese detektieren. Falls keine Ziel-DNS vorhanden ist, bekommt man ein negatives Ergebnis. Die Kosten für ein PCR-Gerät fangen bei 15.000€ an. Hier kauft man am besten auch ein Kit für die Untersuchung. Profis designen sich ihre DNS-Fragmente natürlich selbst und die Untersuchung erfordert eine gewisse Erfahrung.

 

Fazit zur Qualitätssicherung in CSCs: Noch viele offene Fragen

Die Produktsicherheit, die wir von der Lebensmittelindustrie erwarten, erwartet der Staat auch von den Anbauvereinigungen, da er das Genussmittel Cannabis letztlich als Lebensmittel einstuft.

 

Das Bundesministerium für Landwirtschaft hat bislang noch keine Vorgaben gemacht, welche Methoden für den Nachweis der verschiedenen Pflanzenschutzmittel und sonstigen Stoffe angewendet werden müssen. Der Gesetzgeber muss sich noch auf die Prüfnormen einigen, die er heranziehen will. Die Bandbreite ist dabei groß: Soll hier wie bei Tee oder wie bei Kräutern gemessen werden? Die Häufigkeit der Messungen steht ebenfalls zur Diskussion. Wie geht ein Anbauverein vor? Baut er auf großer Fläche gleichzeitig alle Pflanzen an, also eine Ernte ca. alle 100 Tage, oder hat er eine Art Straße mit wöchentlichen kleinen Ernten? Dann wäre jede Ernte eine Charge bzw. eine Partie, die er theoretisch testen lassen müsste.

 

Ebenfalls muss auf die Regelung der Probenentnahme Bezug genommen werden. Momentan gibt es keine Lebensmittelproduzenten, die in so kleinen Partien „Lebensmittel“ produzieren. Ich nehme an, dass ein durchschnittlicher Anbauverein ca. 5 kg im Monat produzieren wird. Selbst bei Safran geht der Gesetzgeber von Partien ab 100 kg aus, hier wäre die Sammelprobengröße 1 kg. Dies wäre für Anbauvereinigungen nicht tragbar und würde die Kosten explodieren lassen. Außerdem darf niemand so viel Produkt bewegen, außer ein Vereinsmitglied.

 

Klar ist aber schon jetzt: Es sind auf jeden Fall umfangreiche Untersuchungen zur Qualitätssicherung erforderlich, für die verschiedene, teils technisch aufwändige Analyseverfahren benötigt werden. Außerdem braucht es Fachpersonal mit ausreichend Erfahrung, so dass Cannabis-Anbauvereinigungen nicht daran vorbeikommen werden, mit professionellen Dienstleistungslaboren zusammenzuarbeiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden unabhängige Laboruntersuchungen ohnehin vom Bundeslandwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber vorgeschrieben und nicht den Clubs selbst überlassen.

 

Wenn es Neuigkeiten auf dem Gebiet gibt, werde ich euch sofort informieren. Es folgt auch ein Artikel zu Eingangskontrollen und Qualitäts-/Prozess-Management zur Erfüllung der Good Manufacturing Practice (GMP).

 

Euer Andreas Hummel

Kommentare

  • Keine Kommentare vorhanden.
  • Kommentar erstellen
    error: Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt!