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Update zum Cannabisgesetz (CanG): Der Kabinettsentwurf vom 16. August 2023

[HINWEIS: Dieser Beitrag bezieht sich auf den CanG Kabinettsentwurf vom 16. August 2023. In einem neueren Beitrag haben wir uns mit den (finalen) Änderungen an diesem Entwurf nach den Beratungen der Fachpolitiker befasst, wie sie letztendlich ins Gesetz übernommen werden sollten.]

Wie angekündigt und begleitet von großem Medien-Echo hat Karl Lauterbach am 16. August den Kabinettsentwurf des Cannabisgesetzes (CanG) vorgestellt, der zuvor im Bundeskabinett beschlossen worden war und nun also ins parlamentarische Verfahren geht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten offenbar noch immer viele daran gezweifelt, dass es wirklich in absehbarer Zeit zu einer (Teil-)Legalisierung kommt. Zwar ist das auch jetzt noch nicht 100%ig sicher, denn noch ist das Gesetz nicht vom Bundestag verabschiedet, aber wir sind fest überzeugt: Spätestens mit dem Kabinettsbeschluss ist der Geist aus der Flasche und ein (weiteres) Zurückrudern der Bundesregierung in Sachen Cannabis-Legalisierung keine Option mehr.

 

Inkrafttreten Anfang 2024 realistisch

Nun geht es also nicht mehr um das „Ob“, sondern nur noch um das „Wie“ und „Wann“. Wobei letzteres sich für die Cannabis Clubs und den Eigenanbau (sog. Säule1) gut abschätzen lässt: Realistisch ist nun ein Inkrafttreten des Gesetzes zu Anfang Januar 2024 – oder möglicherweise etwas früher, da es keinen festen Stichtag gibt, sondern das Cannabisgesetz mit Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten unmittelbar in Kraft tritt. [Update: Leider hat der Zeitplan nicht gehalten, das Inkrafttreten des Gesetzes ist nun für den 1. April 2024 geplant – vorausgesetzt, es wird rechtzeitig verabschiedet. Hier erfahrt ihr mehr zu den Hintergründen.] Bleibt also das „Wie“, das nun wesentlich in den Händen der Parlamentarier liegt. Das ist auch gut so, denn so positiv der angestoßene Wandel in der Drogenpolitik ist, so ernüchternd ist bis dato die Umsetzung.

 

 


 

Die beste Legalisierung aller Zeiten?

In unserem letzten Beitrag hatten wir uns im Detail mit dem CanG Referentenentwurf vom 6. Juli auseinandergesetzt und viele Kritikpunkte, Widersprüche und Schwachstellen aufgezeigt. Gleichzeitig hatten wir die Hoffnung geäußert, dass sich daran bereits im Kabinettsentwurf einiges ändern könnte. Schließlich waren zahlreiche Verbände und damit ausgewiesene Experten aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu diesem ersten offiziellen Gesetzentwurf abzugeben. Allerdings war die Frist dafür relativ kurz und fiel mitten in die Ferienzeit – möglicherweise nicht ganz zufällig. Dies erklärt vielleicht, warum der nun beschlossene Kabinettsentwurf sehr nah am Referentenentwurf ist und kaum wesentliche Änderungen enthält. Das Gesetz aus dem Bundesgesundheitsministerium ist jedenfalls weiterhin extrem restriktiv, unser Fazit vom letzten Mal gilt nach wie vor. Es ist ein bürokratisches Monster!

Karl Lauterbach ist dennoch überzeugt:

Es handelt sich um die beste Legalisierung, die bisher durchgeführt wurde.

So hat er sich auf der Pressekonferenz am 16. August sehr weit aus dem Fenster gelehnt und in Aussicht gestellt, dass mit den geplanten Regelungen schon bald der größte Teil des konsumierten Cannabis auf legalen Wegen und nicht mehr aus dem Schwarzmarkt zu den Verbraucher*innen kommen werde. Das wird indes allein mit „Säule 1“ ganz sicher nicht zu schaffen sein – erst recht nicht, solange die Hürden für den Eigenanbau, ob nun zuhause oder im CSC, so hoch bleiben. Notiz am Rande: Zur „Säule 2“ mit Fachgeschäften in Modellregionen hat Lauterbach sich in der Pressekonferenz so gut wie gar nicht geäußert. Ob, was und wann in diese Richtung passieren wird, ist also vorerst weiter maximal unklar.

Einige wenige Änderungen gibt es im Kabinettsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf aber dann doch.

Transportverbot für Cannabis gestrichen

Die aus unserer Sicht gewichtigste für alle CSCs ist der Wegfall des Transportverbots. Ihr erinnert euch: Vorgesehen war ganz bewusst, dass Anbauvereine ihre Ernte nicht zwischen verschiedenen Teilen ihres „befriedeten Besitztums“ transportieren dürfen. In diesem Falle wäre die Abgabe an die Mitglieder nur am Ort des Anbaus möglich gewesen.

Mit unserer Einschätzung, dass dies nicht zu halten sein würde, lagen wir goldrichtig. So ist nun im Kabinettsentwurf in § 22 geregelt, dass Transporte bis zu einem Zwölftel der erlaubten Jahresmenge möglich sind und somit Anbau und Abgabe an unterschiedlichen Orten stattfinden können. Zwar gelten für solche Transporte einige bürokratische Auflagen, aber die sind erfüllbar:

  • Jeder Transport muss der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vorher angezeigt werden (mit Datum, Start und Ziel, Mengen und Sorten)
  • Es muss ein Mitglied des jeweiligen CSC den Transport durchführen oder begleiten
  • Für ausreichende Schutzmaßnahmen ist zu sorgen (versteht sich von selbst)
  • Es sind Dokumente mitzuführen, insbes. eine Transportbescheinigung und eine Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung

Zumindest in diesem Punkt darf man also etwas aufatmen – ganz besonders gilt das sicher für die (angehenden) Cannabis Social Clubs in größeren Städten.

 

Anbau in der Genossenschaft

Neu ins Cannabisgesetz aufgenommen wurde der Rechtsbegriff der Genossenschaften: Als Alternative zum eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein sollen sich Anbauvereinigungen auch als eingetragene Genossenschaften organisieren können (§ 1 Nr. 13b). Diese unterliegen dann logischerweise nicht dem Vereinsrecht, sondern dem Genossenschaftsrecht. Dies mag Vorteile haben, nach unserer ersten Einschätzung würden wir aber weiterhin der Rechtsform des eingetragenen Vereins den Vorzug geben, weil sie einfacher zu handhaben ist. Wir werden dem Thema demnächst einen eigenen Beitrag widmen.

 

Mitgliedsbeiträge vs. Abgabepreise in den CSC

Einige Verwirrung gibt es im Hinblick auf die Gestaltung von Mitgliedsbeiträgen und Preisen für die Abgabe von Cannabis. Im Referentenentwurf war etwas verklausuliert die Rede davon, dass von den Mitgliedern nur „Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen“ verlangt werden dürfen, also gerade keine Entgelte, die unmittelbar an die abgegebene bzw. abgenommene Menge Cannabis gekoppelt sind. Dies stellt sich auch im Kabinettsentwurf nicht anders dar (§ 24 f.).

Allerdings antwortete Karl Lauterbach in der PK auf die Frage, ob dieses Modell nicht Gelegenheitskonsumenten mit schwankendem Bedarf ausschließe: Nein, dem sei nicht so. Er gehe davon aus, dass viele Vereine eher niedrige Mitgliedsbeiträge ansetzen würden und dann eben für die Abgabe „7 bis 8 Euro pro Gramm“ nehmen. Das wäre freilich sinnvoll, also warten wir ab, inwieweit dies auch noch Eingang in den Gesetzestext finden wird.

 

Weitere Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf

Neben den vorgenannten Punkten sind noch folgende Änderungen des Kabinetts- zum  ursprünglichen Referentenentwurf interessant:

  • Die Mindestlaufzeit für die Mitgliedschaft in einem Cannabis Club wurde von zwei auf drei Monate erhöht (§ 16 Abs. 5).
  • Die Extraktion von Cannabinoiden ist weiterhin verboten, allerdings gibt es nun eine Ausnahme für CBD (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Den Konsument*innen, die gesundheitsschonend und wohldosiert THC-Extrakte nutzen möchten, hilft das aber wenig.
  • In Bezug auf die erlaubte Besitzmenge von 25 Gramm Cannabis wurde nun klargestellt, dass diese sich auf getrocknetes Pflanzenmaterial bezieht und zusätzlich der Besitz von drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt ist (§ 3 Abs. 2). Damit ist zwar das Problem des Pflanzengewichts gelöst, jedoch nicht die Frage, wie mit der Ernte von den drei Pflanzen umzugehen ist, die ja regelmäßig die 25 Gramm deutlich übersteigen wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu völlig lebensfremd ausgeführt, man solle die angebauten Cannabispflanzen „sukzessive“ abernten, sodass man jeweils maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzt. Alles klar?
  • In den Anforderungen an den privaten Eigenanbau wurde heimlich, still und leise die Möglichkeit zur Weitergabe von Cannabis an Dritte zum unmittelbaren gemeinschaftlichen Konsum gestrichen. Stattdessen ist dies nun komplett ausgeschlossen: Deine eigene Ernte darfst du nur selbst konsumieren, nicht mit Freunden, auch nicht zuhause (§ 9 Abs. 2). Eine aus unserer Sicht völlig wirklichkeitsfremde Regelung.

 

Fazit und nächste Schritte

Abgesehen von den hier erläuterten Änderungen – die ja zum Teil sogar Verschlechterungen sind – gelten unsere Anmerkungen zum Referentenentwurf auch weiterhin. Es bleibt also viel Nachbesserungsbedarf, wie auch Dirk Heidenblut und andere bereits kurz nach Veröffentlichung des neuen Gesetzentwurfs konstatiert haben. Die Hoffnung liegt nun auf den Parlamentariern der Ampelfraktionen, die tief im Thema sind und an vielen Stellen eure und unsere Bedenken teilen.

Für die zweite oder dritte Sitzungswoche des Bundestags nach der Sommerpause, d.h. etwa Mitte September, wird die erste Lesung des Kabinettsentwurfs im Parlament erwartet – und damit der Beginn des parlamentarischen Verfahrens. Anschließend wird es mindestens eine weitere Anhörung von Verbänden und externen Fachleuten im Gesundheitsausschuss geben. Wahrscheinlich sind auch noch zusätzliche Anhörungen in anderen Fachausschüssen, z.B. für Landwirtschaft.

Mit dem Input aus der Debatte und den Anhörungen treffen sich die Berichterstatter der Fraktionen zu Gesprächen, um Anpassungen am Gesetzentwurf zu verhandeln, bevor dieser dann in die zweite und dritte Lesung geht und schließlich vom Bundestag verabschiedet werden kann. Je nachdem, wie hart verhandelt wird / werden muss, kann dies durchaus einige Wochen in Anspruch nehmen. Wir gehen aber davon aus, dass es spätestens Ende November so weit sein wird.

Der Bundesrat muss zwar nach eindeutiger Aussage von Karl Lauterbach dem Cannabisgesetz zumindest für „Säule 1“ nicht zustimmen, er muss es aber zur Kenntnis nehmen, d.h. in einer seiner Sitzungen vor Jahresende behandeln. Erst dann kann der Bundespräsident das verabschiedete Gesetz unterzeichnen und somit in Kraft setzen.

Es bleibt also spannend. Wir halten Euch auf jedem Fall bei CSC Maps auf dem Laufenden!

[UPDATE: Die erste Lesung des CanG-E im Deutschen Bundestag fand am 18.10.23 statt. Anschließend gab es am 06.11.23 eine Anhörung von Experten und Verbänden im Gesundheitsausschuss. Auf dieser Basis haben sich die Fachpolitiker der Ampelparteien Ende November auf einige (kleinere) Änderungen am CanG Gesetzentwurf geeinigt. Seitdem ist das Gesetz verabschiedungsreif, die SPD-Fraktion verhindert aber bislang die zweire und dritte Lesung im Bundestag. Mehr zum aktuellen Zeitplan findet ihr in diesem Beitrag.]

Kommentare

  • HanfWerk Moers
    29. August 2023 at 11:57

    Knackige Zusammenfassung sämtlicher Anpassungen …Vielen Dank dafür.

  • Yohoho
    2. September 2023 at 04:45

    Das ist ja echt eine Frechheit.

    Im „Referentenentwurf“, das was einem also als erstes Suchergebnis angezeigt wird, wenn man nach „entwurf zur geplanten cannabis-legalisierung“ sucht, ist die Weitergabe an Dritte nach § 9 (2) zwar nicht erlaubt, allerdings ist „Die unentgeltliche, nicht-gewerbliche Weitergabe
    von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
    haben, im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar auf die Weiter-
    gabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum ist zulässig.“

    Man hätte seine eigene Ernte also in der eigenen Wohnung und auch außerhalb mit Freunden konsumieren. Seitens der Clubs dürften diese laut § 2 (S. 114) sogar sowohl Cannabis, als auch Vermehrungsprodukte wie Samen und Stecklinge, an Nicht-Mitglieder gegen eine Gebühr für die Entstehungskosten weitergegeben.

    Im richtigen Entwurf, den Kabinettsentwurf, den einem als 4. Ergebnis angezeigt wird, wenn man nach „kabinettsentwurf zur geplanten cannabis-legalisierung“ sucht, sind diese Punkte alle gestrichen und es ist alles viel drakonischer, vor allem keine Abgabe mehr von Cannabis an Nicht-Mitglieder. Was soll das? Warum wird da auch noch versucht so dumm zu tricksen, indem man die Entwürfe so dumm benennt und verlinkt? Also, tut mir leid, aber da wird wiedermal nicht mit offenen Karten gespielt, die Konservativen krätschen wieder rein, werfen Sand in das Getriebe, diktieren, was geht und was nicht, ändern im letzten Moment entscheidende Dinge ab… und dann soll man sich noch großartig für unsere Demokratie interessieren und „mitwirken“, wenn einem jede nennenswerte Mitwirkung durch konservative Alleinherrscher de facto untersagt wird. Vergesst es, mit diesen Leuten kann man einfach keine vernünftige und fortschrittliche Politik machen. Die verbiegen einfach alles so lange bis es scheiße und unbrauchbar ist und das Ergebnis erzielt wird, das für sie „akzeptabel“ ist: immerwährende irrationale inkompetente Rückständigkeit in allen Belangen.

    • Michael
      2. September 2023 at 11:30

      Wir wollen bestimmt nicht „die Konservativen“ verteidigen, aber Fakt ist, dass beide Entwürfe den von den Ampelparteien geführten Ministerien entstammen, unter Federführung des Bundesgesundheitsministeriums. Leider ist man dort wohl eher übervorsichtig, was dann teilweise absurde Blüten treibt.

      Richtigstellen muss man allerdings, dass es nie vorgesehen war, dass Clubs Cannabis an Nicht-Mitglieder abgeben dürfen – auch nicht im Referentenentwurf oder den Eckpunkten. Diese Möglichkeit bezog sich schon immer nur auf Samen und Stecklinge, nichts anderes. Beim privaten Eigenanbau wäre die Weitergabe an Dritte laut Referentenentwurf zulässig gewesen, wie richtig zitiert. Dies ist nun im Kabinettsentwurf entfallen, aber welche praktische Relevanz das hat, lassen wir mal dahingestellt. Im Artikel gehen wir genau auf diesen und andere Punkte ein.

      • Yohoho
        2. September 2023 at 17:06

        Wenn nie vorgesehen war, dass Clubs Cannabis an Nicht-Mitglieder abgeben dürfen, ist das aber eine ziemlich schwammige Formulierung. Zitat: „Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht kostenlos weitergeben. Eine Weitergabe darf nur gegen Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an Mitglieder (vgl. § 24) oder gegen Erstattung der für die Herstellung entstandenen Selbstkosten an Nicht-Mitglieder oder andere Anbauvereinigungen (vgl. Absatz 3) erfolgen.“ (S. 114 Ref.entwurf) Ich schätze mal, Nicht-Mitglieder sind tatsächlich nur Personen, die in einem anderen Anbauclub tätig sind und „Dritte“ wären dann einfach nur Leute, welche gar keine Mitgliedschaft haben. In der Begriffserklärung wird zumindest nicht auf „Dritte“ und „Nicht-Mitglieder“ eingegangen. Ich finde es dennoch seltsam. Ich darf also für den privaten Eigenanbau als Nicht-Mitglied Vermehrungsmaterial von einem Club besorgen, um dann selbst mühsam anzubauen, darf mir aber kein fertiges Cannabisprodukt holen…

        • Michael
          2. September 2023 at 23:25

          Die zitierte Formulierung stammt aus der Begründung zu § 25 (Selbstkostendeckung) und stellt nur klar, dass jegliche Weitergabe gegen Mitgliedsbeitrag bzw. Erstattung der Selbstkosten erfolgen muss, also nicht kostenlos. An welche Personenkreise was weitergegeben werden darf, ist in § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis) bzw. § 20 (Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial) recht klar geregelt.

          § 19 Abs. 2 Ref.Entw.: „Eine Weitergabe von Cannabis … darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums erfolgen. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgen.“

          Im Kabinettsentwurf wurde in dem Absatz lediglich ergänzt, dass die Weitergabe „bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds“ erfolgen muss.

          Also ja, als Nicht-Mitglied führt der einzige legale Weg über den privaten Eigenanbau zuhause. Oder eben Mitglied werden… 😉

          • Yohoho
            3. September 2023 at 02:55

            Alles klar, vielen Dank für Aufklärung und Arbeit!

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