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OLG München: CSC Eintragung jetzt schon möglich

Wichtig für alle CSC-Gründer*innen: Das OLG München hat vor Kurzem entschieden, dass Cannabis Social Clubs bereits heute ins Vereinsregister eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass Anbau und Weitergabe erst nach Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes und Erteilung der notwendigen Erlaubnis erfolgen. Aus der Satzung muss dies eindeutig hervorgehen.

CSC Eintragung: Klage eines angehenden Anbauvereins in München

Geklagt hatte der im März 2023 neu gegründete Cannabis Social Club München, dem das dortige Registergericht im Mai 2023 die Eintragung verweigert hatte. Zur Begründung hieß es, dass der formulierte Vereinszweck – der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf der Vereinsmitglieder – zum jetzigen Zeitpunkt verboten sei. Obwohl in der Satzung klargestellt war, dass der Anbau erst nach Schaffung der gesetzlichen Grundlage erfolgen solle, lehnte das Registergericht ab, da ein solcher Verein nicht vorsorglich im Hinblick auf die erwartete Legalisierung eingetragen werden könne.

 

OLG München revidiert Entscheidung des Registergerichts

Das OLG München gab dem Verein recht – und zwar genau wegen des ausdrücklichen Hinweises in der Satzung, dass der Betrieb als Anbauvereinigung erst aufgenommen werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. In dem so formulierten Satzungszweck sah das OLG also weder einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und somit auch keine Eintragungshindernisse, zumal das Gesetzgebungsverfahren für den nichtgewerblichen – privaten wie auch gemeinschaftlichen – Eigenanbau von Cannabis für den Eigenbedarf bereits im Gange ist.

Mit seinem Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az. 31 Wx 153/23 e) setzt das OLG München ein deutliches Zeichen zugunsten vieler Cannabis Clubs, die sich in Erwartung der Legalisierung bereits gegründet haben oder die Gründung vorbereiten. Eine CSC Eintragung abzulehnen, (nur) weil das CanG noch nicht in Kraft ist, dürfte für die Registergerichte damit jedenfalls deutlich schwieriger werden.

 

Vereinssatzung muss auch weitere Kriterien erfüllen

Dennoch gilt es für Vereinsgründer*innen zu beachten: Die CSC Eintragung ins Vereinsregister ist das eine, aber die Satzung eures CSC wird auch eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die Erlaubnisfähigkeit eurer Anbaugemeinschaft geht. Das CanG macht ganz konkrete Vorgaben, was in der Satzung stehen muss bzw. was nicht drinstehen darf.

Solange das Gesetz noch nicht verabschiedet wurde, ist also Vorsicht geboten, denn gegenüber dem aktuellen Gesetzentwurf kann sich natürlich noch einiges ändern. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass ihr später eure Satzung noch einmal anpassen müsst, um alle Vorgaben des finalen CanG zu erfüllen und eine Erlaubnis für den Anbau und die Abgabe von Cannabis zu erhalten.

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