Site logo

Dein CSC Verein: Das Vereinsrecht in Deutschland im Überblick

Am 12.04.2023 veröffentlichte die Bundesregierung ihr neues Eckpunktepapier zur Legalisierung des Cannabiskonsums. Mit Blick auf die europa- und völkerrechtlichen Herausforderungen wird nun ein „Zwei-Säulen-Modell“ angestrebt.

In der hoffentlich zügig umzusetzenden „ersten Säule“ spielt neben Entkriminalisierung und Eigenanbau die Ermöglichung von Cannabis (Social) Clubs als private, nicht-kommerzielle Anbaugemeinschaften eine zentrale Rolle. (Auch wenn Bundesgesundheitsminister Lauterbach die „soziale“ Idee des gemeinschaftlichen Konsums ablehnt, sprechen wir ausdrücklich von Cannabis Social Clubs bzw. CSCs.) Über die angedachten spezifischen Vorgaben für CSCs und den gemeinschaftlichen Anbau geben wir euch hier einen Überblick.

Dabei soll es vor allem um die vereinsrechtlichen Vorgaben gehen:

  • Welche Arten von Vereinen gibt es überhaupt,
  • wie sind sie aufgebaut
  • und wie können sie sich finanzieren?

Zwar wissen wir derzeit noch relativ wenig über die genauen Regelungen für CSCs, aber das bestehende Vereinsrecht gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen sich grundsätzlich auch CSCs bewegen werden. Einen umfangreichen Leitfaden zum Vereinsrecht stellt auch das Bundesjustizministerium zur Verfügung.

Der Artikel hat es in sich: er ist lang – was allerdings an der deutschen Bürokratie liegt. In unserem Forum findest du hilfreiche Diskussionen zum Thema Vereinsrecht.

 


 

Rechtsgrundlagen und Arten von Vereinen

Das private Vereinsrecht ist in den §§ 21-79 BGB geregelt. Bestimmungen zu Spezialfragen wie Vereinsverboten etc. findet man im Vereinsgesetz (VereinsG) und darüber hinaus in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Verein in der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG.

 

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Vereinen, die je nach Zweck und Art ihrer Tätigkeiten unterschieden werden können. Zwei grundlegende Kategorien sind Idealvereine und Wirtschaftsvereine. Letztere, auch als „wirtschaftliche Vereine“ (§ 22 BGB) bezeichnet, betreiben einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zielen darauf ab, ihren Mitgliedern Vermögensvorteile zu verschaffen oder zu sichern. Sie sind jedoch nicht gewinnorientiert im Sinne von Aktiengesellschaften oder GmbHs, da sie ihre Gewinne für den Vereinszweck verwenden. Rechtsfähigkeit erlangen Wirtschaftsvereine nicht durch Eintragung ins Vereinsregister, sondern mittels staatlicher Verleihung (Konzession) durch die zuständige Landesbehörde im jeweiligen Bundesland. Voraussetzung ist, dass der jeweiligen Vereinigung eine andere Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist (Subsidiarität). Diese Form des Vereins bildet daher die absolute Ausnahme, ein Beispiel ist die privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte.

 

Welche Vereinsformen kommen für CSC in Frage?

Bei den Cannabis Social Clubs soll es sich um „nicht gewinnorientierte Vereinigungen“ handeln, die nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass hier nur die Form des Idealvereins infrage kommen wird, der eben nicht (vorrangig) auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Idealvereine, auch als „nichtwirtschaftliche Vereine“ (§ 22 BGB) bezeichnet, verfolgen vielmehr ideelle Ziele, die dem Gemeinwohl dienen oder auf gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder basieren. Ein Idealverein erlangt seine Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

Merkmale eines Vereins

Was kennzeichnet nun einen solchen Verein i.S.d. §§ 21ff. BGB und gemäß § 2 VereinsG? Es handelt sich um:

  • einen freiwilligen Zusammenschluss
  • von mindestens sieben natürlichen Personen
  • für eine gewisse Zeit
  • zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
  • unter einer organisierten Willensbildung
  • bei Führung eines Vereinsnamens sowie
  • unter Geltung einer Satzung im Sinne einer körperschaftlichen Verfassung, die den Wechsel der Mitglieder zulässt.

 

Durch die Eintragung des Vereins wird dieser zur juristischen Person. Die Haftung für Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern) liegt somit beim Verein selbst ohne Rückgriff auf seine Mitglieder. Für CSCs wird die Eintragung ins Vereinsregister voraussichtlich verpflichtend sein, sie ist aber in jedem Falle schon aufgrund der Haftungsfragen im Hinblick auf mögliche Vermögensschäden oder die Verletzung behördlicher Auflagen dringend anzuraten. Eine persönliche Haftung des Vorstands und anderer Organmitglieder ist dann auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber dem Verein besteht zudem eine Haftung bei schuldhafter Schlechterfüllung der Organpflichten nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 281-283 BGB – wenn also bspw. der Vorstand seinen Aufgaben und Pflichten nicht ausreichend nachkommt.

 

Eine Besonderheit bei Cannabis Social Clubs ist die (zusätzlich) erforderliche Zulassung für den Anbau und die Abgabe von THC-haltigen Cannabis-Produkten. Diese soll durch die Landesbehörden erfolgen, wobei noch keine Einzelheiten zum Zulassungsprozess bekannt sind.

 

Kann ein CSC gemeinnützig sein?

Eingetragene Vereine können den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, der in der Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Dies bringt Steuervorteile mit sich – so sind bestimmte Einnahmen des Vereins von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit und es gilt für bestimmte Leistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Zudem besteht die Möglichkeit, Spenden gegen steuerlich absetzbare Spendenquittungen zu vereinnahmen.

Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt anhand der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung. Für den Zweck und die notwendigen Inhalte der Satzung gelten hier besondere Vorschriften, die im Wesentlichen in den §§ 51 ff. AO zu finden sind. Es muss ein privilegierter Zweck nach §§ 52, 43 AO vorliegen. Da Mildtätigkeit und kirchliche Zwecke im Falle von CSCs ausscheiden, kommt es auf den gemeinnützigen Zweck an (§ 52 AO). Für die Arbeit des Vereins gilt dann der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), der Unmittelbarkeit (§ 57 AO), sowie der besonderen Vermögensbindung (§ 61 AO).

Die Satzung muss sehr präzise gefasst sein, damit aus ihr unmittelbar die Gemeinnützigkeit und damit die Steuervergünstigungen vorliegen (§ 60 AO). Hierfür enthält die Abgabenordnung sogar eine Mustersatzung als Anlage zu § 60.

 

Ob es möglich sein wird, für einen Cannabis Social Club die Gemeinnützigkeit zu erlangen, darf bezweifelt werden – ausgeschlossen ist es allerdings nicht. Die Aufklärungs- und Präventionsarbeit beispielsweise könnte durchaus als Dienst an der Allgemeinheit anerkannt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Einstufung als gemeinnütziger Verein auch Einschränkungen bei der Mittelverwendung, erweiterte Buchhaltungspflichten und erhöhte Haftungsrisiken mit sich bringt. Wer die Gemeinnützigkeit anstrebt, sollte sich daher unbedingt eng anwaltlich und steuerlich beraten lassen. Wird die Gemeinnützigkeit nachträglich entzogen, führt dies nicht selten zur Insolvenz des Vereins bis hin zum Rückgriff auf das Privatvermögen der Vorstände.

 

Satzung und Organe eines CSC

Die nähere Ausgestaltung des Handelns des Vereins wird durch die Satzung bestimmt, soweit nicht zwingendes Recht nach §§ 25ff. BGB greift. Die Satzung definiert insbesondere den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie regelt außerdem den Ein- und Austritt von Mitgliedern, deren Rechte und Pflichten, sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Vereinsorgane.

Welche Punkte in der Satzung enthalten sein müssen, könnt ihr unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Gründung eines CSC entnehmen. Außerdem stellen wir euch eine Mustersatzung für einen Cannabis Social Club zur Verfügung.

Wichtig zu wissen: Die Satzung muss zwar die Organisationsstruktur, aber nicht das gesamte Vereinsleben regeln.

Dafür sind Vereinsordnungen viel praktikabler. Diese bestimmen z.B. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, Art und Höhe der Beiträge, die Wirtschaftsplanung oder interne Verfahrensabläufe. Sie sind zu einem späteren Zeitpunkt durch den Verein zu erlassen und auch durch Beschluss änderbar, ohne dass es hierfür einer Satzungsänderung bedarf.

Zwingend erforderliche Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Mitgliederversammlung

Die Satzung zu beschließen und sie später auch unter Umständen zu ändern oder an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen, ist zunächst einmal Aufgabe der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann hiervon zwar Ausnahmen vorsehen, wenn sie ein anderes vereinsinternes Organ benennt (also i.d.R. den Vorstand), welches Änderungen vornehmen kann (§§ 40, 33, 32 BGB). Solche Ausnahmen sind aber in der Regel auf objektiv notwendige Satzungsänderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen beschränkt. In der Satzung sollten die Grundregeln für die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen definiert sein, das einberufende Organ ist der Vorstand.

Die Frage der Beschlussfähigkeit und das Procedere bei Abstimmungen und Wahlen sollen ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Die erforderlichen Beschlussmehrheiten ergeben sich, wenn nicht anders bestimmt, aus § 32 BGB: Ein Beschluss setzt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus, stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins ist dann eine drei Viertel Mehrheit erforderlich. Für die Einberufung und Protokollierung der Mitgliederversammlung findest du hier entsprechende Musterschreiben.

 

Neben Satzungsfragen kommt der Mitgliederversammlung im Vereinsalltag eine wesentliche Rolle zu, wenn es darum geht, über die Umsetzung der Aufgaben und Erreichung der Ziele des Vereins zu entscheiden:

  • Sie wählt Vorstand und Anbaurat und überwacht deren Arbeit,
  • sie genehmigt die aufgestellten Wirtschafts-, Investitions- und Anbauplanungen,
  • sie beschließt die Beitrags- und Finanzordnung sowie ggf. weitere Vereinsordnungen,
  • sie entscheidet über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes sowie
  • nicht zuletzt über Beschwerden von Mitgliedern.

 

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung tagen. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen einberufen, oder die Mitglieder selbst können – nach den Regeln der Satzung – eine Einberufung verlangen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren wesentlicher Verlauf sind schriftlich zu protokollieren.

 

Vorstand

Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan des Vereins (§ 26 BGB) nach innen und außen. Er kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In der Satzung müssen mindestens die Anzahl und die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Dauer der Amtszeit (frei bestimmbar, meist 2-3 Jahre), die Abberufung, die Amtsniederlegung und die Nachberufungswahl geregelt sein, um die Vertretung des Vereins zu gewährleisten. Da in einem CSC Aufgaben mit umfangreicher Verantwortung zu übernehmen sind, sollte auch die Zusammensetzung des Vorstands dies widerspiegeln: Empfehlenswert ist ein Vorstand aus mindestens drei bis fünf Mitgliedern, die die wesentlichen Funktionen abdecken. Auch die Vertretungsmacht sollte in der Satzung festgelegt werden. Üblicherweise vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam und sind In-Sich-Geschäfte gem. § 181 BGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Mit der Frage der Vergütung befassen wir uns weiter unten.

 

Anbaurat

Als zusätzliches Organ sollte jeder Social Club über einen Anbaurat verfügen. Schließlich ist dies das wesentliche Ziel des CSC: Ausreichend Cannabis in hoher Qualität für den Eigenbedarf der Mitglieder zu gewinnen. Um dies effizient organisieren zu können, braucht es ein Gremium aus etwa drei bis maximal zehn erfahrenen Mitgliedern, die letztlich den Anbau verantworten. Dazu gehören eine Reihe von Aufgaben:

  • Planung und Koordination des gemeinschaftlichen Anbaus (Räume, Technik, Pflege)
  • Auswahl der geeigneten (und nachgefragten) Sorten
  • Überwachung der Ernte, Lagerung und Weiterverarbeitung
  • Qualitätssicherung und Schutzmaßnahmen
  • Berechnung des Selbstkostenanteils für jede Sorte
  • Laufender Erfahrungsaustausch mit den Vereinsmitgliedern

 

Wie der Vorstand, ist auch der Anbaurat von der Mitgliederversammlung zu wählen, wobei eine Amtszeit von zwei Jahren empfohlen wird. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann auf die Wahl eines Anbaurates verzichtet werden (obwohl natürlich auch vorbereitende Arbeiten möglich sind). Auf jeden Fall aber sollte die Satzung dieses Organ von vornherein vorsehen.

 

Mehr Informationen zum Anbau im Rahmen eines CSC haben wir hier für euch zusammengestellt.

 

Spezifische Funktionen im CSC Verein

Zur Führung des Vereins bedarf es neben dem geschäftsführenden Vorstand und seinem Stellvertreter oder 2. Vorsitzenden auch weiterer Funktionen.

 

So sollte jeder Verein – auch wenn gesetzlich nicht vorgeschrieben – einen Schatzmeister bzw. Kassenwart wählen, der wichtige Aufgaben rund um die Vereinsfinanzen, Steuern und Jahresabschlüsse wahrnimmt. Dies gilt für einen CSC umso mehr, da hier potenziell erhebliche Einnahmen und Ausgaben verwaltet und entsprechend umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllt werden müssen. Für das Amt sollte deshalb jemand mit Finanz- und/oder steuerlichem Wissen vorgesehen werden. Das Vertrauen der Mitglieder ist aber ebenso wichtig.

 

Als kontrollierende Instanz steht dem Schatzmeister der Kassen- oder Rechnungsprüfer gegenüber, der als zusätzliche Absicherung für alle Beteiligten dient. Der Kassenprüfer soll unabhängig vom Schatzmeister arbeiten und auch nicht dem Vorstand angehören. Zur Entlastung des Schatzmeisters legt er der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Prüfbericht vor, hierfür hat er Einsicht in alle finanziellen Dokumente und Transaktionen des Vereins.

 

Essenziell für die Kommunikation im Verein und nach außen sowie für die Dokumentation von Beschlüssen ist die Position des Schriftführers. Dies betrifft sowohl die Protokollierung von Sitzungen und Mitgliederversammlungen als auch die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Um die gesetzlichen und behördlichen Auflagen für CSCs zu erfüllen, müssen außerdem Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte ernannt werden, die über nachgewiesene Sachkenntnisse verfügen müssen. Voraussichtlich wird hierfür eine entsprechende Compliance-Schulung und Zertifizierung erforderlich sein. Näheres wird das noch zu verabschiedende Gesetz regeln.

 

Jenseits aller rechtlichen Vorgaben und Verwaltungsfunktionen braucht ihr für die Durchführung des gemeinschaftlichen Anbaus natürlich vor allem eines: leidenschaftliche und erfahrene Grower und Growmaster, die im Anbaurat und darüber hinaus in der täglichen Arbeit für die Verfügbarkeit und Qualität der gewünschten Produkte sorgen.

 

Wenn ihr für euer CSC-Projekt noch Mitstreiter mit Erfahrung in den genannten Bereichen benötigt, könnt ihr dies in eurem Vereinsprofil angeben, sodass Interessierte euch leicht finden und Kontakt aufnehmen können.

 

Aufnahme von Mitgliedern

Wie jemand Mitglied in einem CSC wird – oder seine Mitgliedschaft wieder verliert – regelt die Vereinssatzung. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Aufnahme in euren Verein. Es steht euch frei, Vorgaben zu machen, um die Mitgliedschaft auf bestimmte Personengruppen zu beschränken oder aber bestimmte Personengruppen auszuschließen.

 

Über Mitgliedsanträge entscheidet üblicherweise der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann dem Bewerber die Möglichkeit eingeräumt werden, die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag abstimmen zu lassen. Analog dazu wird über den Ausschluss eines Mitglieds entschieden, wenn es z.B. gegen die Vereinsziele handelt oder seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt.

 

Grundvoraussetzung für die Aufnahme in einen Social Club ist selbstverständlich die Volljährigkeit und uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Das Mindestalter kann auch höher angesetzt werden als vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Vermutlich wird das Gesetz außerdem verlangen, dass Mitglieder ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen.

 

Um Mitglieder mit echtem Interesse an der Vereinsarbeit zu gewinnen, werden viele CSCs sich auf Menschen mit Konsumerfahrung konzentrieren. Hierfür kommt die Mitgliedschaft auf persönliche Einladung/Empfehlung infrage, wie in Spanien üblich. Alternativ kann auch ein Interview gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung verlangt werden, um die Erfahrungen und persönliche Motivation des Antragsstellers abzuchecken.

 

Ganz entscheidend bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist die Abfrage des erwarteten monatlichen Bedarfs an Cannabis. Ohne diese Information wird es für euch schwierig bis unmöglich, den Anbau realistisch zu planen und wirtschaftlich zu gestalten. Eine solche Planung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit schon notwendig sein, um die Zulassung als CSC zu beantragen.

 

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft, die das Stimmrecht beinhaltet und nur natürlichen Personen offensteht, ist auch die Aufnahme von juristischen Personen als reine Fördermitglieder – ohne Stimmrecht und ohne Beteiligung am gemeinschaftlichen Anbau – möglich.

 

Vergütungen und Kosten

CSCs sind auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und dürfen keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Für die Führung und Verwaltung des Vereins sowie insbesondere natürlich für den gemeinschaftlichen Anbau werden aber erhebliche Kosten anfallen, die gedeckt werden müssen. Dies beinhaltet auch Vergütungen für das Personal, die der jeweils übernommenen Verantwortung angemessen sind. Besonders hervorzuheben sind hier die Vorstandsmitglieder, die insbesondere für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen haften, und die Beteiligten am Anbau, in deren Händen die Menge und Qualität der Ernte und damit letztlich der effiziente Einsatz der Vereinsmittel liegt.

 

Um Vergütungen bspw. für den Vorstand und den Anbaurat zu ermöglichen, muss die Satzung eine entsprechende Klausel beinhalten. Andernfalls läuft man Gefahr, sich der Untreue auszusetzen. Dies gilt auch für pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EstG (derzeit max. 840€ pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei). Ein konkreter, spezifischer Auslagenersatz für tatsächlich angefallene Kosten ist wegen § 670 BGB jedoch jederzeit möglich.

 

Die Höhe der Vergütungen muss und sollte nicht in der Satzung geregelt werden, wohl aber, wer berechtigt ist, Dienst- und Anstellungsverträge zu schließen. Im Falle der Gemeinnützigkeit ist in besonderem Maße auf die Verhältnismäßigkeit der Vergütung zu achten, denn im Streitfall kann ein Gericht nachprüfen, ob die Bezahlung im Vergleich zu ähnlichen Positionen und Tätigkeiten angemessen ist.

 

Neben Personal wird der größte Kostenblock auf den eigentlichen Anbau und die Distribution des produzierten Cannabis entfallen:

  • Miete für Anbauflächen, Abgabestelle und ggf. weitere Vereinsräume
  • Investitionskosten für die technische Ausstattung der Flächen
  • Kosten für Energie und Wasser
  • Grundmaterialien wie Samen/Stecklinge, Substrat, Dünger etc.
  • Qualitätskontrolle und Laboranalysen
  • Sicherheitsmaßnahmen und Transportkosten
  • Versicherungen, Compliance usw.

 

Dabei kommt es natürlich ganz wesentlich auf die Ausgestaltung des Anbaus und die benötigten Mengen an. Um hierzu valide Aussagen zu treffen, müssen wir den Gesetzentwurf abwarten. Sobald möglich und sinnvoll, werden wir für euch einen beispielhaften Investitionsplan und die Vorlage für einen Businessplan bereitstellen.

 

Finanzierung des Vereins

Wie können all diese Aufwendungen nun über den Verein finanziert werden? Grundsätzlich stehen einem CSC verschiedene Wege offen, um Einnahmen zu generieren:

  • Mitgliedsbeiträge (plus ggf. Aufnahmegebühr)
    • Einfache Mitgliedschaft natürliche Personen
    • Fördermitgliedschaft natürliche Personen
    • Fördermitgliedschaft juristische Personen
  • Sonderbeiträge und Vereinszuschläge
  • Spenden
  • Sponsoring
  • Verkauf von Merchandise (Einschränkungen aufgrund des Werbeverbots beachten!)
  • Veranstaltungserlöse (z.B. Informationsveranstaltungen, Schulungen)

 

Vor Inkrafttreten der Legalisierung sind die Kosten für CSCs noch überschaubar, Vorstand und sonstige Verantwortliche arbeiten in der Regel rein ehrenamtlich. Entsprechend niedrig sind die Mitgliedsbeiträge, die sich derzeit je nach Club meist zwischen 5€ und 25€ pro Monat bewegen. Für gemeinnützige Vereine gilt übrigens eine Obergrenze von 1.023€ pro Jahr. Zusätzlich kann eine Aufnahmegebühr fällig werden. Fördermitglieder (natürliche Personen) zahlen einen höheren Betrag, den sie selbst wählen können. Für juristische Personen, also andere Vereine oder Firmen, bietet sich ein Multiplikator auf den einfachen Beitrag an, also bspw. das Vier- bis Zehnfache gestaffelt nach Vereins-/Firmengröße.

 

Sonderbeiträge

Um die Investitionen und später dann die laufenden Kosten für den gemeinschaftlichen Anbau zu stemmen, werden Sonderbeiträge notwendig, die von Anfang an in der Satzung vorgesehen sein sollten. Die notwendige Höhe ist von Vorstand und Anbaurat anhand der Wirtschaftsplanung zu ermitteln und sollte sinnvollerweise nach Abnahmemenge des jeweiligen Mitglieds, ggf. auch nach Sorten und weiteren Parametern gestaffelt sein. Die Höhe der Sonderbeiträge richtet sich letztlich nach den Selbstkosten für die abgegebenen Produkte. Auf die Sonderbeiträge kann zudem ein prozentualer Vereinszuschlag (oft 20%) erhoben werden. Dieser dient als Puffer für Unwägbarkeiten oder für Investitionen, die nicht sofort und/oder in voller Höhe auf die Selbstkosten umgelegt werden können.

 

Spenden

Spenden zur freiwilligen, uneigennützigen Unterstützung der ideellen Vereinsarbeit sind immer möglich. Sofern keine Gemeinnützigkeit anerkannt ist, kann der Spender die Beträge allerdings nicht steuerlich absetzen. Zudem ist die sog. Spendenhaftung zu beachten: Wird unerlaubt eine Spendenbescheinigung ausgestellt (vom nicht gemeinnützigen Verein) oder die Spende statt im ideellen im wirtschaftlichen Bereich des Vereins verwendet, haftet der Verein in Höhe von pauschal 30% der Spendensumme.

 

Sponsoring

Im Unterschied zu Spenden wird beim Sponsoring vom Verein eine unmittelbare Gegenleistung (i.d.R. Werbeleistung) erbracht. Sponsoringeinnahmen werden daher dem wirtschaftlichen Bereich des Vereins zugerechnet und steuerlich entsprechend behandelt. Gleiches gilt für den Verkauf von Merchandise-Artikeln – sofern aufgrund des Werbeverbots von CSCs überhaupt zulässig – sowie für Erlöse aus Veranstaltungen u.ä.

 

Details der Vereinsfinanzierung sind am besten in einer Beitragsordnung und einer Finanz-bzw. Wirtschaftsordnung zu regeln, die von der Mitgliederversammlung abgesegnet werden. Wichtig ist, dass die Satzung die genannten Einnahmequellen explizit vorsieht.

 

Dokumentation der Vereinsarbeit

Wie schon dargelegt hat ein Verein verschiedene Dokumentationspflichten. Für einen CSC und den gemeinschaftlichen Anbau gilt dies ganz besonders. Ein schneller Überblick:

 

  • Mitgliederverzeichnis: Enthält die persönlichen Daten inkl. Kontaktdaten aller Mitglieder. Im CSC muss hierüber auch die Altersprüfung der Mitglieder dokumentiert werden, außerdem eine Erklärung jedes Mitglieds, dass keine Doppelmitgliedschaften in anderen CSCs bestehen.
  • Protokolle: Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen der Vereinsorgane sind schriftlich zu protokollieren, sodass Beschlüsse klar und nachvollziehbar dokumentiert sind.
  • Finanzbuchhaltung: Buchführung über alle finanziellen Belange und Transaktionen des Vereins gemäß den steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften.
  • Bedarfsschätzung und Anbauplanung: Eigenbedarf aller Mitglieder als Grundlage für die Planung der entsprechenden Anbaumengen
  • Abgabemengen: Dokumentation jeder Abgabe von Cannabis pro Mitglied zwecks Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstmengen
  • Anbau- und Erntedokumentation: Aufzeichnungen über die Anbauaktivitäten – Sorten, Anbau-/Verarbeitungsschritte und jeweilige Mengen, Verbleib/Entsorgung von Restmaterial. Die dokumentierten Mengen müssen konsistent mit der Bedarfsschätzung und den tatsächlichen Abnahmemengen sein.
  • Auswertung: Sollte mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, um die Anbauergebnisse sowohl quantitativ als auch qualitativ zu bewerten. Dient zudem dem Abgleich der geschätzten und tatsächlich produzierten Mengen, um ggf. Anpassungen vornehmen zu können.

 

Datenschutz

Die Datenverarbeitung im Verein kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Einwilligung der Mitglieder erfolgen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO sind alle Datenverarbeitungs­vorgänge, die für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder erforderlich sind, ohne weitere Regelung zulässig. Bei weiteren Vorgängen ist die ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder einzuholen (Einwilligungserklärungen). Die Vereinsmitglieder sind vor Erhebung der Daten über die Art der Datenerhebung und ihre Verwendung zu informieren. Dies sollte zusammen mit dem Mitgliedschaftsantrag geschehen. Der Verein muss ein Verzeichnis der Datenverarbeitungs­vorgänge erstellen und aktuell halten (Zwecke der Datenverarbeitung und Verantwortlichkeiten). Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist jedoch nicht erforderlich, es sei denn mehr als 20 Personen im Verein sind regelmäßig in die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten involviert.

Kommentare

  • Keine Kommentare vorhanden.
  • Kommentar erstellen