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Jugendschutz und Suchtprävention im CSC-Modell

Zwei der Kernziele des von der Bundesregierung vorgeschlagenen 2-Säulen-Modells zur kontrollierten Abgabe von Cannabis sind der Jugendschutz und die (Sucht-)Prävention bzw. Beratung. Dafür werden die Marktteilnehmer in die Pflicht genommen. Obwohl bisher noch keine konkreten Jugendschutzmaßnahmen zur Umsetzung präsentiert worden sind, so lassen sich doch aus dem vorgelegten Eckpunktepapier einige Hinweise entnehmen.

Entsprechende Landesbehörden werden damit beauftragt, die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen – sowohl im Rahmen des Zulassungsverfahrens für CSC als auch durch angekündigte und unangekündigte Kontrollen vor Ort.

 

Abgabe und Konsum im Hinblick auf den Jugendschutz

Die Mitgliedschaft (und in weiterer Folge die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken) in Cannabis-Vereinen ist erst ab 18 Jahren möglich. Das Erfüllen dieser Anforderung wird durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Aufenthaltstitels oder Reisepasses kontrolliert: “Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.“ Die Kontrolle muss mindestens einmal bei Aufnahme des Mitglieds erfolgen, danach kann bspw. auf eine personalisierte Mitgliedskarte zurückgegriffen werden.

 

Zur Abgabe an Mitglieder und Personen unter 21 Jahren enthält das Eckpunktepapier folgende Aussage:

Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären).

Nach aktueller Planung soll der THC-Gehalt bei max. 10 Prozent liegen. Welche Methode zur genauen Bestimmung angewendet werden soll, ist derzeit noch unklar. Je nach tatsächlichem Grenzwert könnte dies auch bereits im Anbau bzw. bei der Auswahl der Sorten eine Herausforderung werden.

 

Folgende Aussage finden wir ebenfalls in dem Eckpunktepapier der Bundesregierung:

Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.

Inwieweit hier Cannabis Clubs eingebunden werden sollen, z.B. im Rahmen der verpflichtenden Zusammenarbeit mit Suchtpräventions- und -beratungsstellen, bleibt aktuell noch zu klären.

 

Stand heute ist ausschließlich die Abgabe als Blüte oder Harz in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zum Produkt vorgesehen. Der Konsum innerhalb der Räumlichkeiten des Vereins sowie der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas, sonstigen Jugendeinrichtungen und in Fußgängerzonen bis 20 Uhr bleibt untersagt. Es lässt sich das Bestreben erkennen, dass die Berührungspunkte von Kindern und Jugendlichen mit Cannabis minimiert werden sollen. Ob ein Verbot des Konsums innerhalb des Vereins diesem Ziel zuträglich ist, sei dahingestellt. Es ist auch fraglich, inwieweit ein solches Konsumverbot am Ende tatsächlich kommt.

 

Werbeverbot für CSC

Ganz klar ist dagegen, dass den CSCs keine werbliche Kommunikation erlaubt sein wird:

Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.

Im Hinblick auf die Produkte dürften sich die “sachlichen Informationen” auf die gemessenen Cannabinoid- und Terpengehalte, gewählte Sorten und die Art des Anbaus beschränken. Für die CSCs selbst wird es hoffentlich eine Klarstellung dahingehend geben, dass Informationen über den Verein und seine Arbeit zulässig sind – z.B. in Form einer Vereinswebsite ohne werbliche Aussagen. Nicht ganz unerheblich wird es schließlich sein, dass Interessenten einen passenden CSC überhaupt finden können. Andernfalls wird man das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, schwerlich erreichen.

 

Verantwortung der Social Clubs im Hinblick auf Suchtprävention

Wer einen Cannabis Club gründet und für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich ist, der muss wissen, dass es mehr braucht als Alterskontrollen und werbefreie Kommunikation: Der Verein muss sowohl Geld, Zeit als auch Personal zur Prävention, zum Jugendschutz und zur Suchtberatung bereitstellen. Es werden folgende Punkte erwähnt:

 

  1. Ernennung eines Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Fachkenntnissen
  2. Der Verein muss eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle pflegen
  3. Der Verein muss einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas und ähnlichen Jugendeinrichtungen wahren

 

Zu a: Noch ist nicht klar geklärt, ob diese Funktionen in Personalunion ausgeführt werden können. Zudem ist unklar, welche Fachkenntnisse nachgewiesen werden müssen und in welcher Form dies geschehen soll. Denkbar sind verpflichtende (Online-)Schulungen durch zertifizierte Schulungsanbieter mit entsprechendem Schulungsnachweis, wie sie bspw. im Glücksspielbereich vorgeschrieben sind.

 

Zu b: Auch hier bleibt noch offen, welche Qualität und Anforderung die “verpflichtende Kooperation” erfüllen muss. Eine Kontaktaufnahme und ggf. ein ersten Austausch mit der nächstgelegenen Einrichtung dieser Art sollte aber jeder CSC bereits jetzt in Erwägung ziehen. Eine Liste der Suchtberatungsstellen in Deutschland stellt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. mit dem Suchthilfeverzeichnis bereit.

 

Zu c: Es fehlen noch Informationen, welche Einrichtungen genau zu beachten sind, wie hoch der einzuhaltende Mindestabstand sein soll und welche Arten von Vereinsräumen hiervon überhaupt betroffen sind. Während für Abgabestellen und Räume, in denen Vereinstreffen stattfinden, eine solche Anforderung noch nachvollziehbar ist, gilt das für Anbau- und Lagerrräume nicht unbedingt.

 

Dieser Artikel wird nach Veröffentlichung weiterer Informationen zum Thema Jugendschutz und Suchtprävention im Rahmen einer kontrollierten Abgabe von Cannabis regelmäßig aktualisiert.

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