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Werbeverbot Cannabis: Hintergründe und Einordnung

Das generelle Werbeverbot für Cannabis

Ein wesentlicher Pfeiler zur Gewährleistung des Jugend- und Verbraucherschutzes im Zuge der Legalisierung ist für die Bundesregierung ein allgemeines Werbeverbot für Cannabis. So schreibt das Bundesministerium für Gesundheit im zweiten Eckpunktepapier:

Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.

Werbekampagnen für die sog. „Anbauvereinigungen“ und deren Produkte wird es also nicht geben dürfen. Sachinformationen hingegen schon. Das ist aus unserer Sicht auch absolut notwendig, besteht doch ein erheblicher Informationsbedarf seitens der Clubs wie auch der Konsumenten. Dies betrifft sowohl Fragen rund um die Gründung, Organisation und Führung von CSCs, den Eigenanbau als auch unzählige Konsument:innen, die sich fragen, wie sie einen passenden Club für sich finden.

Neben Kosten und Mitwirkungspflichten werden insbesondere auch die clubseitig angebotenen Cannabis-Produkte (Sorten, THC Gehalt, CBD Gehalt usw.) bei der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Social Club eine wichtige Rolle spielen.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, klar zwischen Werbung und Sachinformationen zu unterscheiden. Denn: Nicht werben zu dürfen, heißt nicht, all diese Fragen unbeantwortet zu lassen.

 


 

Was ist überhaupt Werbung?

Werbung ist eine Form der Kommunikation, die darauf abzielt, Verbraucher zum Kauf oder zur Nutzung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu bewegen. Sie ist oft geprägt von ansprechenden visuellen und sprachlichen Elementen, die Emotionen ansprechen und Kaufentscheidungen beeinflussen sollen. Das Produkt oder Unternehmen wird in ein positives Licht gerückt, mit dem wesentlichen Ziel, den Absatz zu fördern. Im Mittelpunkt steht ein klares kommerzielles Interesse.

 

Wie sich Information von Werbung unterscheidet

Sachinformationen hingegen dienen dazu, objektive und verlässliche Informationen über Produkte oder Dienstleistungen bereitzustellen. Oftmals werden dabei Vor- und Nachteile beleuchtet oder verschiedene Produkte/Dienstleistungen wertungsfrei einander gegenübergestellt. Solche Informationen sind unabhängig von werblichen Absichten und sollen Verbrauchern dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Sie sind sogar unabdingbar für die individuelle Meinungsbildung.

 

Was bedeutet das Werbeverbot für CSCs?

Werbung für Cannabis selbst und für Social Clubs wird nicht erlaubt sein. Die Clubs dürfen nicht in kommerzieller Weise um neue Mitglieder werben. Auch für Verpackungen gilt das Werbeverbot. So darf eine Abgabe nur in neutraler Verpackung erfolgen.

Im zwischenzeitlich geleakten Gesetzentwurf aus dem Gesundheitsministerium ist unzulässige Werbung definiert als:

…jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Abgabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob sie über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt.

Zur Konkretisierung dessen, was für CSCs verboten sein soll, verweist die Regierung explizit auf das Tabakerzeugnisgesetz, dessen §§ 19 bis 21 Abs.1 „auf Cannabis entsprechend Anwendung“ finden sollen.

 

Das Tabakwerbeverbot als Vorbild für das Cannabis Werbeverbot

Das in Deutschland seit 1999 geltende und seitdem mehrfach verschärfte Tabakwerbeverbot umfasst neben Hörfunk-, Print- und Onlinewerbung auch Sponsoring, Außenwerbung sowie jegliche audiovisuelle kommerzielle Kommunikation. Zudem dürfen im Verkehr mit Tabakerzeugnissen keine qualitativen Aussagen getroffen werden, die bspw. den Genuss als gesundheitlich unbedenklich oder gar positiv darstellen, oder die besonders Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum veranlassen oder sie darin bestärken könnten.

Diese Regelung zielt darauf ab, den Tabakkonsum zu reduzieren und insbesondere junge Menschen vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens zu schützen. Sie schließt jedoch sachliche Informationen über Tabakprodukte und deren Zusammensetzung, deren Herstellungsprozess oder gesundheitliche Auswirkungen nicht aus. Auch Webauftritte, auf denen die Hersteller (sachlich) über ihre Produkte informieren, sind zulässig, solange diese wiederum nicht selbst beworben werden. Ebenso können Tabakfachgeschäfte auf ihre Existenz hinweisen, sich in Verzeichnissen oder auf Google Maps listen lassen und sogar (in begrenztem Umfang) in und an Schaufenstern für Tabakprodukte werben.

 

Werbeverbot CSC & Cannabis: Fazit

An dieser Stelle sei noch einmal daran erinnert, dass sich CSCs nur als nicht-kommerzielle Vereine organisieren dürfen. Selbst ohne Werbeverbot schließt dies eine kommerzielle Kommunikation und damit Werbung naturgemäß aus. Denn ohne Gewinnerzielungsabsicht gibt es gar kein Interesse an der „Absatzförderung“.

Im Mittelpunkt für CSCs muss stattdessen die sachliche Kommunikation mit Mitgliedern, anderen Clubs und interessierten Konsumenten stehen. Dies liegt auch im Interesse des Staates, um den heutigen Schwarzmarktkonsum in geordnete und kontrollierte Bahnen zu lenken – umso mehr, da Fachgeschäfte für Cannabis vorerst nicht in Sicht sind.

 

Die Bundesregierung hat deshalb unmissverständlich klargestellt, dass sachliche Informationen notwendig und zulässig sind. Dazu gehört, dass Anbauvereinigungen über ihre Produkte, Aktivitäten, Gebühren und Regularien informieren dürfen. Schließlich kommt den CSCs eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Produktqualität und bei der Aufklärung bzw. Suchtprävention zu. Und dann wäre da noch der im Gesetzentwurf angedachte Austausch zwischen den Vereinen sowie die Abgabe von Samen und Stecklingen an Nicht-Mitglieder. All dies wäre nicht möglich ohne die entsprechenden Kommunikationskanäle, insbesondere Vereins-Websites und Social Media Präsenzen.

 

Mit CSC Maps wollen wir einen wichtigen Beitrag zu dieser nicht-werblichen Kommunikation aller Beteiligten leisten. Sie dient dem Informationsaustausch zwischen Clubs und einer interessierten Öffentlichkeit. Als Social Club könnt ihr euch kostenlos in unser CSC-Verzeichnis eintragen, als Interessent findest du kostenlos wichtige Informationen über Vereine in deiner Nähe, die dir die Entscheidung über eine Mitgliedschaft erleichtern. Mit dem Verzeichnis verfolgen wir also keine kommerziellen Ziele und werben in keiner Weise für Cannabisprodukte – genauso wenig, wie dies die bei uns gelisteten Vereine tun.

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